Allerrietstrasse 41, Beringen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf

1. Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehung zwischen Velowerkstatt Urs Hinni und dem Kunden gelten ausschliesslich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Velowerkstatt Urs Hinni nicht an, es sei denn, Velowerkstatt Urs Hinni hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.


2. Preis

Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und

sonstige Nachlässe (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich verrechnet.


3. Zahlung und Zahlungsverzug

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe

des Kaufgegenstandes oder Übersendung der Rechnung fällig.

2. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, kann der

Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom

Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung

verlangen.

3.Verzugszinsen werden mit 5% über dem "Basiszinssatz"

berechnet zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4. Tritt der Verkäufer wegen Verzug des Käufers vom

Kaufvertrag zurück, kann der Verkäufer eine Aufwands- und

Gebrauchsentschädigung für Nutzung und eventuelle

Nebenleistungen verlangen. 

5. Gegen die Ansprüche des

Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein

Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung

des Käufers unbestritten ist, oder ein rechtskräftiger Titel hierfür

vorliegt.


3.a Kaufvertrag

In der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag.

Dennoch biete ich dem Käufer einen Widerruf an.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Kunde:

a. den Vertrag beantragt oder angenommen hat. 

b. Die Frist ist eingehalten, wenn der Kunde am letzten Tag der Widerrufsfrist dem Anbieter seinen Widerruf mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt.

c. Bei Widerruf des Kaufvertrag vom Käufer, hat der Verkäufer einen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit.

Die Vergütung beträgt 10% des Kaufpreises.


4. Abnahme

1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 7 Tagen nach Zugang

der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten

Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den

Kaufgegenstand abzunehmen.

2. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand länger als 14 Tage ab

Zugang der Bereitstellungsanzeige nicht ab, so ist der Verkäufer

nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag

zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu

verlangen.

3. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 20%

des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger

anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer

einen geringeren Schaden nachweist. Bei Zahlungsverzug des

Käufers kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Besteht ein

Schadenersatzanspruch des Verkäufers und nimmt dieser die Ware

wieder an sich, entspricht der Rücknahmewert dem gewöhnlichen

Verkaufswert zum Rücknahmezeitpunkt, der im Streitfalle auf

Verlangen und Kosten des Käufers durch einen vereidigten

Sachverständigen ermittelt wird.

4. Wird der Kaufgegenstand bei einem Funktionstest oder

Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem

Beauftragten beschädigt, so haftet der Käufer für entstandene

Schäden, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig verursacht sind.


4a. Umtausch und Rückgabe

Es besteht kein genereller Anspruch auf Umtausch oder Rückgabe. Ich möchte aber, dass Sie zufrieden sind. Unter den folgenden Bedingungen sind sie jedoch möglich:

7 Tage Rückgaberecht.

Nach Absprache mit Velowerkstatt Urs Hinni können Sie das Produkt innerhalb der ersten 7 Tage nach Empfangsdatum in neuwertigem Zustand zurück geben. Ich werde Ihnen den Verkaufspreis abzüglich einer 20% Rücknahmegebühr erstatten.

Rücknahmebedingungen:

Unter folgenden Bedingungen nimmt Velowerkstatt Urs Hinni das Produkt nach vorgängiger Absprache zurück.

Das Produkt stammt aus meinem regulären, Sortiment.

Das Produkt ist in neuwertigem, unzerkratztem Zustand.

Sämtliches Zubehör wie Ladegerät, Akkuschlüssel sind vorhanden.

Der Erhalt des Produktes liegt nicht länger als 7 Tage zurück, ab Kaufdatum.


5. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum bis zur vollständigen

Bezahlung des Kaufgegenstandes vor. Solange ein

Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer zur

Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt.

2. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer den

Kaufgegenstand heraus verlangen, sofern er vom Vertrag

zurückgetreten ist.


6. Gewährleistung

1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der

Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende

Fehlerfreiheit für eine Zeit von zwei Jahren ab Rechnungsdatum.

2. Festgestellte Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich

angezeigt werden.

3. Liegt ein Mangel vor, hat der Käufer Anspruch auf

Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung, sofern diese zumutbar ist.

Wenn Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung unmöglich oder

unzumutbar sind, hat der Käufer das Recht, vom Kauf

zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.

Für die Nutzung kann der Verkäufer, im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag,

Nutzungsentschädigung verlangen.

4. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der

aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht,

daß: - der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder

überbeansprucht worden ist oder

- der Kaufgegenstand bei sportlichen Wettbewerben eingesetzt

wurde oder - der Kaufgegenstand zuvor in einem für die Betreuung

nicht geeigneten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt

worden ist und der Mangel hierdurch verursacht oder erweitert

wurde. - in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind,

deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat oder der

Kaufgegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise

verändert worden ist oder - der Käufer die Vorschriften über die

Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B.

Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

5. Natürlicher Verschleiß ist von der Sachmängelhaftung

ausgeschlossen.


7. Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche

aus Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten, juristischen Personen

des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

ist der Sitz des Verkäufers. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen

allgemeinen Gerichtstand im Inland hat.


Stand 25. September 2022


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Miet-Leihfahrzeug

I. Anwendungsbereich

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die

gewerbliche Vermietung von Fahrrädern jeder Art und

Kinderanhängern (nachfolgend Fahrzeug genannt).

II. Pflichten des Vermieters

1.Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und

sorgfältig gewartetes Fahrzeug.

2.Reparatur: Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig,

um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu

gewährleisten, so hat der Vermieter diese unbeschadet der Ziffer III.

3. unverzüglich vorzunehmen oder aber dem Mieter ein

angemessenes Ersatzfahrzeug anzubieten. Andere Werkstätten als

die des Vermieters darf der Mieter zur Reparatur nur mit

Einwilligung (vorheriger Zustimmung) des Vermieters beauftragen;

anderenfalls trägt der Mieter die Kosten aus der Beauftragung

selbst.

4. Haftung: Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter)

haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher

Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit).

III. Pflichten des Mieters

1. Das Fahrrad darf nur vom Mieter gefahren werden.

2. Um Schäden zu vermeiden hat der Mieter das Fahrzeug

sorgsam und im Rahmen der, bei derartigen Fahrzeugen, üblichen

Nutzung zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen

Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere

die Straßenverkehrsordnung. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht

abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als dem

bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen. Das durchfahren von

Seewasser ist nicht gestattet.

Der Mieter ist verpflichtet bei jedem Abstellen und Parken darauf zu

achten, dass andere Verkehrsteilnehmer durch das Fahrzeug nicht

behindert werden. In jedem Fall ist der Ständer zu benutzen und

das Anlehnen an Fahrzeuge, Verkehrsschilder oder andere

Gegenstände aus Gründen der Verkehrssicherheit zu unterlassen.

Der Mieter trägt die Kosten für Reparaturarbeiten, die nicht durch

Verschleiß hervorgerufen werden. Dem Vermieter bleibt es frei das

Vertragsverhältnis, bei unsachgemäßem Gebrauch des

Fahrzeuges, jederzeit vorzeitig zu kündigen und die Herausgabe zu

verlangen. Dabei entfallen die Pflicht des Mieters aus Ziffer III. 1. für

den Zeitraum der Nichtgewährung des Gebrauches nicht.

4. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß anzuschließen. Dabei sind

geeignete Örtlichkeiten zum Anschließen zu verwenden.

5. Bei einem Abhandenkommen oder einem Totalschaden des

gemieteten Fahrzeuges hat der Mieter den von dem Vermieter zu

bemessenden Wert des Fahrzeuges zu ersetzen. Dem Mieter bleibt

es unbenommen auf eigene, nicht erstattungsfähige, Kosten ein

sachverständiges Wertgutachten einzuholen. Dem Vermieter bleibt

ein maßgebliches Gegengutachten vorbehalten.

HINWEIS: Privathaftpflichtversicherungen beinhalten oft eine

„Obhutsklausel“. Sie schließt Haftpflichtansprüche wegen Schäden

an fremden Sachen aus, die Versicherungsnehmer gemietet,

gepachtet oder geliehen haben.

6. Der Mieter hat alle Mängel und Beschädigungen des Fahrzeuges

dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine solche

Anzeige, so haftet der Mieter für alle aus der Nichtanzeige

entstandenen weiteren Kosten, insbesondere Personen- und

Sachschäden Dritter.

7. Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich,

spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten -

ggf. schriftlich unter Vorlage einer Skizze - zu unterrichten. Der

Unfallbericht muss insbesondere die Namen und Anschriften der

beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, ggf. die amtlichen

Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach

einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung

des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise,

z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können.

[Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Entwendung-Schäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der

zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.]

8. Haftung: Der Mieter haftet - unbeschadet der Ziffer III. 7. - nach

allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt

oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat

der Mieter das Fahrzeug - abgesehen von Verschmutzungen und

Abnutzungen im Rahmen einer üblichen Nutzung - in demselben

Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung

des Mieters erstreckt sich auch auf Schadenkosten wie

Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Miet-Ausfallkosten.


Velowerkstatt Urs Hinni empfiehlt beim Radfahren das Tragen eines Helmes. (Wird

nicht von Velowerkstatt Urs Hinni gestellt)


Stand 25. September 2022